ZVK: Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks ZVK: Zusatzversorgungskasse des deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Wiesbaden


Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauer-
handwerks VVaG

Parkstr. 22
65189 Wiesbaden

Tel: 0611/ 97712-0
Fax:0611/ 97712-30

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Tarifliche Zusatzrente ZukunftStein


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Tarifliche Zusatzrente ZukunftStein (TZR)


Das Problem:

Die gesetzliche Rente bröckelt. In den folgenden Jahren kommen immer mehr Rentner auf immer weniger Beitragszahler. Wer eine gesicherte Altersvorsorge haben will, muss selbst vorsorgen. Und damit kann niemand früh genug beginnen.
Denn: Die gesetzliche Altersrente wird künftig deutlich niedriger sein als das letzte Nettoeinkommen.

Die Lösung:

Mit dem Vertrag zur Tariflichen Zusatzrente ZukunftStein (TZR) tragen die Tarifvertragsparteien des Steinmetzgewerbes dazu bei, dass das Leben auch im Alter noch bezahlbar ist.


Ihre Vorteile:

  • Die Rente wird „brutto für netto“ angespart.

  • Der Arbeitgeber zahlt statt vermögenswirksamer Leistung (VWL) € 33,23 in die TZR

  • Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 12 % auf die freiwillige Arbeitnehmerleistung

  • Garantierte Mindestverzinsung in Höhe von 1,75 % pro Jahr.

  • Beteiligung an den Überschüssen.

  • Keine Abschlussgebühren wie bei Versicherungen.

  • Unverfallbarkeit der Rentenansprüche.

  • Lebenslange Rentenleistung.

  • Verschiedene Versicherungstarife wählbar.



Die ZVK-Steinmetz kann als Pensionskasse besonders leistungsstark arbeiten. Durch langjähriges solides Anlagemanagement, hohe Sachkompetenz und niedrige Kosten bietet sie ausgezeichnete Voraussetzungen für eine gute Rendite und hohe Anlagensicherheit bei ihren Tarifen.
Die ZVK-Steinmetz berechnet keine Abschlussprovisionen. Stattdessen fließt das Geld voll in die Rentenleistungen. Zudem zahlt sie keine Dividende an Aktionäre und es erfolgt auch kein Gewinnabfluss an Dritte. Die Tarife wurden speziell für die Steinmetzbranche entwickelt und können nach der individuellen Lebenssituation ausgewählt werden. Ein Tarifwechsel ist bei Bedarf ohne weitere Kosten möglich.

 

Die Tarifliche Zusatzrente ZukunftStein (TZR) wurde von uns so gestaltet, dass Sie beispielsweise bei Arbeitslosigkeit, finanziellen Engpässen oder bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall Ihren Vertrag jederzeit Ihren persönlichen Möglichkeiten und Bedürfnissen anpassen und sogar den Vertrag ohne finanzielle Nachteile ruhen lassen können.


Welche Vorsorgeangebote gibt es?

ZukunftStein S

ZukunftStein F

Die optimierte

Die maximierte Altersrente

Altersrente

mit Basis-Familienschutz

Single

Familie

 

Altersrente:

Zahlung einer lebenslangen monatlichen Altersrente bei beiden Tarifen.

Erwerbsminderungsrente:

Zahlung einer laufenden monatlichen Erwerbsminderungsrente bei beiden Tarifen. (Achtung: die Erwerbsminderungsrente aus der TZR ist kein Ersatz für eine speziell für den Fall der Erwerbsminderung abgeschlossene Versicherung).

Hinterbliebenenrente:

a)   Tod der versicherten Person vor Beginn der Rentenzahlung (Tarife S und F): Zahlung einer lebenslangen monatlichen Ehe- bzw. Lebenspartnerrente bzw. wahlweise Zahlung einer einmaligen Kapitalleistung. Ist kein Ehe- bzw. Lebenspartner vorhanden, werden Waisenrenten für waisenrentenberechtigte Kinder gezahlt.

b)   Tod der versicherten Person nach Beginn der Rentenzahlung (Tarif F): Zahlung einer lebenslangen monatlichen Ehe- bzw. Lebenspartnerrente sowie Waisenrente für waisenrentenberechtigte Kinder.




Wie wird die Rente angespart und wie hoch ist die zu erwartende Rente?

Mögliche Bausteine:

Der Arbeitgeber zahlt anstelle der vermögenswirksamen Leistungen € 33,23 zur tariflichen Zusatzrente. Arbeitnehmer können einen Eigenbeitrag bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich einzahlen. Auf den Eigenbetrag gewährt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Gehalt von 12%.


Vergleich:
Vermögenswirksame Leistungen (VWL)  /  Tarifliche Zusatzrente ZukunftStein (TZR)

 

Beispielrechnungen für spätere Rentenzahlungen



*)  der monatliche Sparbetrag setzt sich zusammen aus € 33,23 Tarifanspruch (Zahlung Arbeitgeber) und € 16,77 Eigenbeitrag Arbeitnehmer. Auf die € 16,77 Eigenbeitrag besteht ein tariflicher Anspruch von 12 % Zuschuss durch den Arbeitgeber = € 2,01. Darüber hinaus spart sich der Arbeitnehmer bei der Entgeltumwandlung auf den gesamten monatlichen Sparbetrag Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.


Wie geht es weiter? Was muss ich tun?

Alles Wissenswerte für Sie, als Arbeitgeber, kurz zusammengefasst:

  • Von der geltenden Befreiung zur Sozialversicherung profitieren auch Sie.

  • Auf Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zahlen Sie keinen Beitrag zur ZVK und keine Beiträge zur Berufsgenossenschaft, gesetzliche Umlage und Insolvenzsicherung.

  • Fordern Sie bei uns Unterlagen zur TZR an.

  • Sie erhalten von uns Informationsmaterial sowie Antragsunterlagen pro Arbeitnehmer.

  • Dann: den Antrag ausfüllen, und von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben an uns zurückgeben.

  • Ihr Arbeitnehmer erhält von uns eine Versorgungszusage. Eine Ausfertigung hiervon erhalten Sie.

  • Die Beiträge können Sie an uns überweisen. Noch einfacher: wir ziehen die Beiträge ein. Ein Formular für die Einzugsermächtigung erhalten Sie ebenfalls von uns.

  • Für die Gehaltsabrechnung gilt bei der Entgeltumwandlung: zum Bruttolohn erhält Ihr Arbeitnehmer Ihren Anteil zur TZR (€ 33,23) und Ihren Zuschuss von 12 % auf seinen eigenen Beitrag. Von diesem Gesamtbetrag wird der Beitrag zur TZR (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) abgezogen, denn dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Achtung: wenn Sie für Ihren Arbeitnehmer Beiträge an die ZVK (1,4 % aus dem Bruttolohn) abführen, ist dieser individuelle Betrag bei der Höchstgrenze, die Ihr Arbeitnehmer für die TZR steuer- und sozialversicherungsfrei umwandeln kann, zu berücksichtigen. Wenn Sie Fragen hierzu haben, rufen Sie uns an. Wir stehen Ihnen  jederzeit gerne zur Verfügung.

  • Da die ZVK eine Pensionskasse ist, entfällt für Sie die Verpflichtung, Mitglied im Pensions-Sicherungs-Verein zu werden. Diese Verpflichtung besteht nur, wenn eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktzusage, eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds abgeschlossen wird.

 

Alles Wissenswerte für Sie, als Arbeitnehmer, kurz zusammengefasst:

  • Sie sollten sich über Ihre zukünftige gesetzliche Rente informieren. Sie können die Renteninformation jederzeit kostenlos bei Ihrer Deutschen Rentenversicherung anfordern.

  • Prüfen Sie, auf welche Gehaltsteile Sie zu Gunsten Ihrer späteren Rente verzichten können.

  • Prüfen Sie, ob die Entgeltumwandlung aus dem Bruttolohn (steuer- und sozialversicherungsfrei) oder aus dem Nettolohn (Zulagen-/Riesterförderung) für Sie günstiger ist. Zu Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.



Hier häufig gestellte Fragen und Antworten:


Was geschieht mit meinem TZR-Vertrag:
Wenn ich arbeitslos werde?
Wenn ich längere Zeit krank werde?
Wenn ich in Mutterschutz gehe?

Für Bezieher von Arbeitslosengeld und Krankengeld sowie für anrechenbare Kindererziehungszeiten ist eine private Fortführung des TZR-Vertrages möglich. In diesen Fällen haben Sie einen Anspruch auf staatliche Förderung durch Zulagen und Steuerfreibeträge (§§10 a, 92 ff.EStG), sogenannte „Riester-Rente“.

Was geschieht mit meinem TZR-Vertrag, wenn ich meinen Arbeitgeber wechsle?

Wenn Sie künftig ein neues Beschäftigungsverhältnis eingehen (auch außerhalb des Steinmetzhandwerks), können Sie in aller Regel problemlos über Ihren neuen Arbeitgeber eine Weiterführung (Wiederaufnahme) der Beitragszahlungen veranlassen.

Was geschieht mit meinem TZR-Vertrag, wenn ich aufgrund der „Winterarbeitslosigkeit“ immer wieder kurzfristig aus meinem Betrieb ausscheide?

Sie können den Vertrag ohne Nachteile für Sie beitragsfrei ruhen lassen. Die von Ihnen über Ihren Arbeitgeber erbrachten Leistungen sind Ihrem Rentenkonto gutgebracht und erhöhen sich ohne weitere Beitragszahlungen nur um Zinsen und ggf. Überschussbeteiligungen. Sobald Sie in Ihrem Betrieb wieder arbeiten, können sie die Zahlungen zu Gunsten Ihres Vertrages über Ihren Arbeitgeber wieder aufnehmen. Die während der Winterarbeitslosigkeit nicht geleisteten Zahlungen können Sie – wenn Sie möchten – z.B. durch höhere Beiträge oder auch Einmalzahlungen ausgleichen. Wichtig ist: Sie müssen hierüber zunächst mit uns und dann auch mit Ihrem Arbeitgeber sprechen, denn Ihr Arbeitgeber muss diese Zahlungen in Ihren jeweiligen Gehaltsabrechnungen berücksichtigen.

Was geschieht mit meinem TZR-Vertrag, wenn ich in der Zukunft ein „Hartz IV“-Empfänger werde?

Unverfallbare Betriebsrenten sind in der Ansparphase vor der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) geschützt. Wer auf Nummer sicher gehen will, baut deswegen in seinen Berufsjahren eine Hartz IV-geschützte Altersvorsorge auf, indem er einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung einzahlt. Bei der TZR sind nicht nur  Rentenansprüche aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers, sondern auch aus Arbeitgeberbeiträgen sofort unverfallbar.

Kann ich meine Beiträge ändern?

Sie können Ihre Beiträge jederzeit herabsetzen oder die Zahlungen ganz einstellen. Beitragserhöhungen bedürfen zwingend einer schriftlichen Mitteilung an uns, denn für die, die bisherigen Beiträge überschreitenden Beträge gelten die zum Zeitpunkt der Erhöhung gültigen Tarife. Sprechen Sie über Ihre Wünsche zu Beitragsänderungen auch mit Ihrem Arbeitgeber, denn Ihr Arbeitgeber muss diese Zahlungen in Ihren jeweiligen Gehaltsabrechnungen berücksichtigen.

Kann ich meinen Vertrag bei einer finanziellen Notlage auch vorzeitig auflösen?

Die Auflösung eines Vertrages im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kann nur nach den Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) erfolgen. Für Pensionskassen kommt nach diesem Gesetz eine Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften grundsätzlich nicht in Betracht. Der Vertrag kann jedoch auf Wunsch jederzeit beitragsfrei gestellt werden.

Kann ich den Tarif wechseln?

Ein Tarifwechsel ist möglich, jedoch nur vor Eintritt eines Leistungsfalles, letztmalig mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Ist die versicherte Person geschieden und wurde im Scheidungsverfahren der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt, ist die Ausübung des Tarifwechsels ausgeschlossen.

Entgeltumwandlung? Riesterzulage? Was ist für mich der beste Förderweg für meinen TZR-Vertrag? Ist ein späterer Wechsel des Förderweges möglich?

In vielen Fällen ist die Entgeltumwandlung (§ 3 Nr. 63 EStG) der beste Förderweg. Hierbei zahlen Sie in der Ansparphase auf ihre Beiträge keine Steuern und Sozialabgaben. Im Gegenzug unterliegt die hieraus resultierende spätere Rentenzahlung der nachgelagerten Versteuerung. Ob Sie hierauf Steuern zahlen müssen und wie hoch diese sind, hängt von den dann jeweils gültigen Freibeträgen für Rentner und Ihrem individuellen Steuersatz ab. Wenn Sie Kinder haben, kann es allerdings auch günstiger sein, die Beiträge aus Ihrem Nettogehalt abführen zu lassen und die Riesterförderung (§§ 10 a, 92 ff EStG) in Anspruch zu nehmen. Hier erhalten Sie für sich und Ihre Kinder Zulagen vom Staat bzw. können Ihre Beiträge steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Auch die hieraus resultierende spätere Rentenzahlung unterliegt der nachgelagerten Versteuerung.
Ein Wechsel des Förderweges ist jederzeit möglich.

Wir beraten Sie gerne bei Ihrer Entscheidung.

Zu Fragen über die Riester-Förderung steht Ihnen darüber hinaus auch die kostenlose Info-Hotline der Deutschen Rentenversicherung Tel. Nr. 0800 3331919 zur Verfügung.

Kann ich als Betriebsinhaber auch einen Vertrag zu betrieblichen Altersversorgung abschließen?

Wenn Sie beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer sind, gehören Sie zu dem durch § 3 Nr. 63 EStG begünstigten Personenkreis. In diesem Fall können Sie einen TZR-Vertrag mit Entgeltumwandlung bei uns abschließen.

Betriebsinhaber ohne Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht zu dem vorgenannten begünstigten Personenkreis gehören, können leider keinen Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung bei uns abschließen. Ein solcher Vertragsabschluss ist nach neuester Rechtsauffassung für Pensionskassen nicht möglich.

Ich will mich später eventuell im Steinmetzhandwerk selbständig machen. Was geschieht dann mit meinem TZR-Vertrag?

Die derzeit gültige Rechtsprechung ermöglicht Handwerkern, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, ihren Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge privat fortzuführen. Sofern keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt, können Eigenbeiträge auch weiterhin staatlich gefördert werden, und zwar durch Zulagen und Sonderausgabenabzug (§§ 10 a, 92 ff. EStG) = sogenannte Riester-Rente. Bestehende Verträge zur Entgeltumwandlung (Steuervorteile gem. § 3 Nr. 63 EStG) müssen dann auf den neuen Förderweg umgestellt werden. Eine private Fortführung ohne staatliche Förderung ist ebenfalls möglich.

An wen wende ich mich, wenn ich Fragen habe?

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Tel: 0611 / 97712 – 22 I Fax: 0611/ 97712-30
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