ZVK: Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks ZVK: Zusatzversorgungskasse des deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Wiesbaden


Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauer-
handwerks VVaG

Parkstr. 22
65189 Wiesbaden

Tel: 0611/ 97712-0
Fax:0611/ 97712-30

info@zvk-steinmetz.de


ZVK von A bis Z

Anmeldung Betrieb
Arbeitnehmerkontoauszug (früher Lohnnachweiskarte)
Meldeverfahren
manuell
Web-Portal
elektronisch (DATEV)
Zahlung
Rentenbeihilfe
Voraussetzungen
Wartezeiten
Höhe der Leistungen (Beihilfen)
Hinterbliebenenleistungen
Ausscheiden
Fachuntauglichkeit
Selbständigkeit
Antragstellung
Meldepflicht der Rentner
Lebensnachweis
Steuerfragen
Beiträge
Rentenbeihilfe
Tarifliche Zusatzrente ZukunftStein


Naturstein-Unikat, Bauen und gestalten mit Naturstein, Granit, Kalkstein, Marmor und anderen edlen Natursteinen wie Onyx, für den Innenausbau, Hochbau, Tiefbau, Bad, Küche, Hausbau, Objektbau, Fassaden

Startseite | Ihre Ansprechpartner | ZVK von A bis Z | AVB | Downloads | Links | Impressum und Datenschutz | Datenschutzhinweise


Tarifliche Zusatzrente ZukunftStein (TZR)


Das Problem:

Die gesetzliche Rente bröckelt. In den folgenden Jahren kommen immer mehr Rentner auf immer weniger Beitragszahler. Wer eine gesicherte Altersvorsorge haben will, muss selbst vorsorgen. Und damit kann niemand früh genug beginnen.
Denn: Die gesetzliche Altersrente wird künftig deutlich niedriger sein als das letzte Nettoeinkommen.

Die Lösung:

Mit dem Vertrag zur Tariflichen Zusatzrente ZukunftStein (TZR) tragen die Tarifvertragsparteien des Steinmetzgewerbes dazu bei, dass das Leben auch im Alter noch bezahlbar ist.


Ihre Vorteile:

  • Die Rente wird „brutto für netto“ angespart.

  • Der Arbeitgeber zahlt statt vermögenswirksamer Leistung (VWL) € 33,23 in die TZR

  • Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 12 % auf die freiwillige Arbeitnehmerleistung

  • Beteiligung an den Überschüssen.

  • Keine Abschlussgebühren wie bei Versicherungen.

  • Unverfallbarkeit der Rentenansprüche.

  • Lebenslange Rentenleistung.

  • Verschiedene Versicherungstarife wählbar.



Die ZVK-Steinmetz kann als Pensionskasse besonders leistungsstark arbeiten. Durch langjähriges solides Anlagemanagement, hohe Sachkompetenz und niedrige Kosten bietet sie ausgezeichnete Voraussetzungen für eine gute Rendite und hohe Anlagensicherheit bei ihren Tarifen.
Die ZVK-Steinmetz berechnet keine Abschlussprovisionen. Stattdessen fließt das Geld voll in die Rentenleistungen. Zudem zahlt sie keine Dividende an Aktionäre und es erfolgt auch kein Gewinnabfluss an Dritte. Die Tarife wurden speziell für die Steinmetzbranche entwickelt und können nach der individuellen Lebenssituation ausgewählt werden. Ein Tarifwechsel ist bei Bedarf ohne weitere Kosten einmalig möglich.

 

Die Tarifliche Zusatzrente ZukunftStein (TZR) wurde von uns so gestaltet, dass Sie beispielsweise bei Arbeitslosigkeit, finanziellen Engpässen oder bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall Ihren Vertrag jederzeit Ihren persönlichen Möglichkeiten und Bedürfnissen anpassen und sogar den Vertrag ohne finanzielle Nachteile ruhen lassen können.


Welche Vorsorgeangebote gibt es?

ZukunftStein S

ZukunftStein F

Die optimierte

Die maximierte Altersrente

Altersrente

mit Basis-Familienschutz

Single

Familie

Alle Tarifvarianten beinhalten die Zahlung einer monatlichen Altersrente. Die Tarifvarianten unterscheiden sich in der Höhe der Leistungen bei Erwerbsminderung und für Hinterbliebene. Wir beraten Sie gern und erstellen ein persönliches Angebot für Sie. 


Wie wird die Rente angespart und wie hoch ist die zu erwartende Rente?

Mögliche Bausteine:

Der Arbeitgeber zahlt anstelle der vermögenswirksamen Leistungen € 33,23 zur tariflichen Zusatzrente. Arbeitnehmer können einen Eigenbeitrag bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich einzahlen. Auf den Eigenbetrag gewährt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Gehalt von 12%.

Die Höhe Ihrer zu erwartenden Tariflichen Zusatzrente hängt u.a. ab von der gewählten Tarifvariante, der Höhe der eingezahlten Beiträge, der Tarifgeneration und persönlichen Daten. Für Neuverträge erstellen wir gerne ein individuelles Angebot.
Wenn Sie bereits eine Tarifliche Zusatzrente abgeschlossen haben, informieren wir Sie jährlich über die Höhe Ihrer aktuellen garantierten und möglichen Rente.


Wie geht es weiter? Was muss ich tun?

Alles Wissenswerte für Sie, als Arbeitgeber, kurz zusammengefasst:

  • Von der geltenden Befreiung zur Sozialversicherung profitieren auch Sie.

  • Auf Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zahlen Sie keinen Beitrag zur ZVK und keine Beiträge zur Berufsgenossenschaft, gesetzliche Umlage und Insolvenzsicherung.

  • Fordern Sie bei uns Unterlagen zur TZR an.

  • Sie erhalten von uns Informationsmaterial sowie Antragsunterlagen pro Arbeitnehmer.

  • Dann: den Antrag ausfüllen, und von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben an uns zurückgeben.

  • Ihr Arbeitnehmer erhält von uns eine Versorgungszusage. Eine Ausfertigung hiervon erhalten Sie.

  • Die Beiträge können Sie an uns überweisen. Noch einfacher: wir ziehen die Beiträge ein. Ein Formular für die Einzugsermächtigung erhalten Sie ebenfalls von uns.

  • Für die Gehaltsabrechnung gilt bei der Entgeltumwandlung: zum Bruttolohn erhält Ihr Arbeitnehmer Ihren Anteil zur TZR (€ 33,23) und Ihren Zuschuss von 12 % auf seinen eigenen Beitrag. Von diesem Gesamtbetrag wird der Beitrag zur TZR (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) abgezogen, denn dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Achtung: wenn Sie für Ihren Arbeitnehmer Beiträge an die ZVK (1,4 % aus dem Bruttolohn) abführen, ist dieser individuelle Betrag bei der Höchstgrenze, die Ihr Arbeitnehmer für die TZR steuer- und sozialversicherungsfrei umwandeln kann, zu berücksichtigen. Wenn Sie Fragen hierzu haben, rufen Sie uns an. Wir stehen Ihnen  jederzeit gerne zur Verfügung.

  • Da die ZVK eine Pensionskasse ist, entfällt für Sie die Verpflichtung, Mitglied im Pensions-Sicherungs-Verein zu werden. Diese Verpflichtung besteht nur, wenn eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktzusage, eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds abgeschlossen wird.

 

Alles Wissenswerte für Sie, als Arbeitnehmer, kurz zusammengefasst:

  • Sie sollten sich über Ihre zukünftige gesetzliche Rente informieren. Sie können die Renteninformation jederzeit kostenlos bei Ihrer Deutschen Rentenversicherung anfordern.

  • Prüfen Sie, auf welche Gehaltsteile Sie zu Gunsten Ihrer späteren Rente verzichten können.

  • Prüfen Sie, ob die Entgeltumwandlung aus dem Bruttolohn (steuer- und sozialversicherungsfrei) oder aus dem Nettolohn (Zulagen-/Riesterförderung) für Sie günstiger ist. Zu Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.



Hier häufig gestellte Fragen und Antworten:


Was geschieht mit meinem TZR-Vertrag:
Wenn ich arbeitslos werde?
Wenn ich längere Zeit krank werde?
Wenn ich in Mutterschutz gehe?

Für Bezieher von Arbeitslosengeld und Krankengeld sowie für anrechenbare Kindererziehungszeiten ist eine private Fortführung des TZR-Vertrages möglich. In diesen Fällen haben Sie einen Anspruch auf staatliche Förderung durch Zulagen und Steuerfreibeträge (§§10 a, 92 ff.EStG), sogenannte „Riester-Rente“.

Was geschieht mit meinem TZR-Vertrag, wenn ich meinen Arbeitgeber wechsle?

Wenn Sie künftig ein neues Beschäftigungsverhältnis eingehen (auch außerhalb des Steinmetzhandwerks), können Sie in aller Regel problemlos über Ihren neuen Arbeitgeber eine Weiterführung (Wiederaufnahme) der Beitragszahlungen veranlassen.

Was geschieht mit meinem TZR-Vertrag, wenn ich aufgrund der „Winterarbeitslosigkeit“ immer wieder kurzfristig aus meinem Betrieb ausscheide?

Sie können den Vertrag ohne Nachteile für Sie beitragsfrei ruhen lassen. Die von Ihnen über Ihren Arbeitgeber erbrachten Leistungen sind Ihrem Rentenkonto gutgebracht und erhöhen sich ohne weitere Beitragszahlungen nur um Zinsen und ggf. Überschussbeteiligungen. Sobald Sie in Ihrem Betrieb wieder arbeiten, können sie die Zahlungen zu Gunsten Ihres Vertrages über Ihren Arbeitgeber wieder aufnehmen. Die während der Winterarbeitslosigkeit nicht geleisteten Zahlungen können Sie – wenn Sie möchten – z.B. durch höhere Beiträge oder auch Einmalzahlungen ausgleichen. Wichtig ist: Sie müssen hierüber zunächst mit uns und dann auch mit Ihrem Arbeitgeber sprechen, denn Ihr Arbeitgeber muss diese Zahlungen in Ihren jeweiligen Gehaltsabrechnungen berücksichtigen.

Was geschieht mit meinem TZR-Vertrag, wenn ich in der Zukunft ein „Hartz IV“-Empfänger werde?

Unverfallbare Betriebsrenten sind in der Ansparphase vor der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) geschützt. Wer auf Nummer sicher gehen will, baut deswegen in seinen Berufsjahren eine Hartz IV-geschützte Altersvorsorge auf, indem er einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung einzahlt. Bei der TZR sind nicht nur  Rentenansprüche aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers, sondern auch aus Arbeitgeberbeiträgen sofort unverfallbar.

Kann ich meine Beiträge ändern?

Sie können Ihre Beiträge jederzeit herabsetzen oder die Zahlungen ganz einstellen. Beitragserhöhungen bedürfen zwingend einer schriftlichen Mitteilung an uns, denn für die, die bisherigen Beiträge überschreitenden Beträge gelten die zum Zeitpunkt der Erhöhung gültigen Tarife. Sprechen Sie über Ihre Wünsche zu Beitragsänderungen auch mit Ihrem Arbeitgeber, denn Ihr Arbeitgeber muss diese Zahlungen in Ihren jeweiligen Gehaltsabrechnungen berücksichtigen.

Kann ich meinen Vertrag bei einer finanziellen Notlage auch vorzeitig auflösen?

Die Auflösung eines Vertrages im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kann nur nach den Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) erfolgen. Für Pensionskassen kommt nach diesem Gesetz eine Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften grundsätzlich nicht in Betracht. Der Vertrag kann jedoch auf Wunsch jederzeit beitragsfrei gestellt werden.

Kann ich den Tarif wechseln?

Ein Tarifwechsel ist einmalig möglich, jedoch nur vor Eintritt eines Leistungsfalles, letztmalig mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Ist die versicherte Person geschieden und wurde im Scheidungsverfahren der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt, ist die Ausübung des Tarifwechsels ausgeschlossen.

Kann ich als Betriebsinhaber auch einen Vertrag zu betrieblichen Altersversorgung abschließen?

Wenn Sie beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer sind, gehören Sie zu dem durch § 3 Nr. 63 EStG begünstigten Personenkreis. In diesem Fall können Sie einen TZR-Vertrag mit Entgeltumwandlung bei uns abschließen.

Betriebsinhaber ohne Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht zu dem vorgenannten begünstigten Personenkreis gehören, können leider keinen Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung bei uns abschließen. Ein solcher Vertragsabschluss ist nach neuester Rechtsauffassung für Pensionskassen nicht möglich.

Ich will mich später eventuell im Steinmetzhandwerk selbständig machen. Was geschieht dann mit meinem TZR-Vertrag?

Die derzeit gültige Rechtsprechung ermöglicht Handwerkern, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, ihren Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge privat fortzuführen. Sofern keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt, können Eigenbeiträge auch weiterhin staatlich gefördert werden, und zwar durch Zulagen und Sonderausgabenabzug (§§ 10 a, 92 ff. EStG) = sogenannte Riester-Rente. Bestehende Verträge zur Entgeltumwandlung (Steuervorteile gem. § 3 Nr. 63 EStG) müssen dann auf den neuen Förderweg umgestellt werden. Eine private Fortführung ohne staatliche Förderung ist ebenfalls möglich.

An wen wende ich mich, wenn ich Fragen habe?

Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks VVaG
Parkstr. 22
65189 Wiesbaden
Tel: 0611 / 97712 – 22 I Fax: 0611/ 97712-30
info@zvk-steinmetz.de





 








Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks VVaG
Parkstr. 22 | 65189 Wiesbaden | Tel: 0611/ 97712-0 | Fax: 0611/ 97712-30 | info @zvk-steinmetz.de