ZVK: Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks ZVK: Zusatzversorgungskasse des deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Wiesbaden


Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauer-
handwerks VVaG

Parkstr. 22
65189 Wiesbaden

Tel: 0611/ 97712-0
Fax:0611/ 97712-30

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ZVK von A bis Z

Anmeldung Betrieb
Arbeitnehmerkontoauszug (früher Lohnnachweiskarte)
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elektronisch (DATEV)
Zahlung
Rentenbeihilfe
Voraussetzungen
Wartezeiten
Höhe der Leistungen (Beihilfen)
Hinterbliebenenleistungen
Ausscheiden
Fachuntauglichkeit
Selbständigkeit
Antragstellung
Meldepflicht der Rentner
Lebensnachweis
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Beiträge
Rentenbeihilfe
Tarifliche Zusatzrente ZukunftStein

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Rentenbeihilfe


Von den meisten anderen Wirtschaftszweigen unterscheidet sich das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk durch eine starke Witterungsabhängigkeit. Nicht jedes Wetter erlaubt eine geregelte Bautätigkeit oder Versetzarbeiten auf den Friedhöfen.

Die Folgen sind regelmäßig wiederkehrende witterungsbedingte Arbeitsausfälle und in vielen Regionen unseres Landes eine hohe Fluktuationsrate, d.h. häufige Arbeitsplatzwechsel der Arbeitnehmer. Das wirkt sich negativ auf die soziale Sicherung aus.

Einerseits werden durch die witterungsbedingten Ausfälle geringere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt und andererseits kürzere Versicherungszeiten zurückgelegt. Die Versicherten der Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks sind durchschnittlich nur 10 Monate pro Jahr beschäftigt. Entsprechend geringer fallen die durchschnittlichen Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus.

Die genannten Faktoren mindern im Ergebnis die in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichbare Rente. Dies gilt sowohl für die Altersrente, die Rente wegen Erwerbsminderung als auch für die Unfallrente. Außerdem kann ein häufiger Arbeitsplatzwechsel das Entstehen von Ansprüchen auf eine betriebliche Altersversorgung verhindern oder führt in diesem Bereich ebenfalls zu niedrigeren Leistungen.

Um die genannten Schwierigkeiten zu mildern oder zu vermeiden, wurden von den Tarifvertragsparteien des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks Leistungen geschaffen, die gezielt bei den erwähnten Problemen ansetzen und den Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Auszubildenden des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks Vorteile bringen, die die Attraktivität dieses Handwerks für alle Beteiligten erhalten.

Aktuelle tarifvertragliche Grundlage ist der Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994 in der jeweils aktuellen Fassung.

Nachfolgend finden Sie wichtige Regelungen zur Rentenbeihilfe erläutert. Rechtsverbindlich sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Sie hier finden: AVB


Voraussetzungen
Wartezeiten
Höhe der Leistungen (Beihilfen / Teilbeihilfen)
Hinterbliebenenleistungen
Ausscheiden
Fachuntauglichkeit
Selbständigkeit
Antragsstellung
Meldepflicht der Rentner (Formular Lebensnachweis)





Voraussetzungen für die Leistungsgewährung / Versicherungsfall

Voraussetzung für die Bewilligung einer vollen Rentenbeihilfe ist u. a. der Nachweis von 240 Monaten Wartezeiten im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk.

Die Rentenbeihilfe wird gezahlt, wenn uns ein Rentenbescheid des entsprechenden Sozialversicherungsträgers eingereicht wird.

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen tritt die Leistungspflicht der Kasse ein, wenn ein versicherter Arbeitnehmer

  • die Wartezeiten erfüllt hat

  • und

  • der Kasse ein Rentenbescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers vorliegt.

Der Versicherungsfall für die Gewährung der Beihilfe tritt mit Vorlage des Rentenbescheides ein.

Erfolgt der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres (vorgezogene Altersrente), so reduziert sich die Altersbeihilfe wegen des vorgezogenen Leistungsfalls für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres um jeweils 0,5 %.

 

Die reduzierte Altersbeihilfe gilt lebenslang.

Der Versicherungsfall für die Beihilfe zur Rente wegen Erwerbsminderung (früher: Invalidenrenten) und Rente aus gesetzlicher Unfallversicherung tritt zu dem Zeitpunkt ein, den der zuständige Rentenversicherungsträger durch Rentenbescheid feststellt.



Wartezeiten

Wartezeit nennt man den Mindestzeitraum, den jemand in einer Versicherung versichert gewesen sein muss, bevor er Versicherungsleistungen beanspruchen kann. Die Mindestwartezeit beträgt bei der Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks für eine volle Beihilfe 240 Monate. Versichert sind die Arbeitnehmer des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Wartezeiten werden deshalb in erster Linie durch Beschäftigungszeiten in Betrieben des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks erworben. Diese Beschäftigungszeiten müssen nicht zusammenhängend zurückgelegt worden sein. Unterbrechungen sind zulässig. Die Arbeitnehmer müssen auch nicht im gleichen Betrieb beschäftigt gewesen sein.

Alle Zeiten in Betrieben des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks werden zusammengerechnet.

Neben den Beschäftigungszeiten sind noch weitere - meistens beitragslose - Zeiten als Wartezeit begrenzt anrechenbar. Hierzu rechnen hauptsächlich Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Zeiten des Vorruhestandes, Fremde Wartezeiten sowie Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes.

Für das Entstehen von unverfallbaren Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Steinmetzhandwerk vor Eintritt des Versicherungsfalles werden einige der vorgenannten Zeiten nicht angerechnet!

 

Fremde Wartezeiten

Unter fremden Wartezeiten versteht man Beschäftigungszeiten in verwandten Tarifbereichen wie zum Beispiel dem Baugewerbe oder der Steine- und Erden-Industrie, deren Zusatzversorgungskassen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit ihrerseits Beschäftigungszeiten im Steinmetzhandwerk als Wartezeiten anrechnen.

Diese Beschäftigungszeiten werden teilweise genau so gewertet wie Beschäftigungszeiten im Steinmetzhandwerk und können so zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen oder ggf. des Sterbegeldes beitragen.

Voraussetzung für die Anrechnung fremder Wartezeiten ist, dass der Arbeitnehmer zuletzt - bei Eintritt des Versicherungsfalles - Versicherter der Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks ist.

Die Anrechnung fremder Wartezeiten ist bis zu 180 Monaten möglich. Es muss deshalb in jedem Falle eine Wartezeit von mindestens 60 Monaten im Steinmetzhandwerk nachgewiesen werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist weiterhin, dass diese Zeiten im Bereich anderer Zusatzversorgungskassen als Wartezeiten gelten.

Die Anrechnung dieser Zeiten erfolgt nur, wenn sie vom Versicherten beantragt wird. Wird diese Anrechnung beantragt, lässt sich die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz-handwerks diese Zeiten von der beteiligten Kasse bestätigen.


Angerechnet werden Beschäftigungszeiten und Lehrzeiten aus dem Geschäftsbereich der

Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks
Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes
Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks
Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie Bayern.

Für das Entstehen unverfallbarer Ansprüche / Anwartschaften werden fremde Wartezeiten nicht berücksichtigt (siehe unter: Ausscheiden aus dem Steinmetzhandwerk).

Bezieht der Rentner von der anderen Zusatzversorgungskasse ebenfalls eine Leistung, wird diese auf die Leistungen der Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks angerechnet. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich der anderen Kasse mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist.



Wartezeitverzicht

Auf die Erfüllung der vollen Wartezeit wird verzichtet, wenn der Versicherungsfall infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk eintritt. In diesem Fall ist der Versicherte unverschuldet daran gehindert, weitere Wartezeiten (Beschäftigungszeiten) im Geltungsbereich zurückzulegen. Um dies nicht zu seinem Nachteil werden zu lassen, gilt in solchen Fällen die Wartezeit als erfüllt.




Höhe der Leistungen (Beihilfen)

Bei der Höhe der Beihilfen ist zu unterscheiden zwischen den vollen Beihilfen und den Teilbeihilfen. Die vollen Beihilfen werden zusätzlich zur Sozialversicherungsrente an Arbeitnehmer gezahlt, die die volle Wartezeit erfüllt haben bzw. mit einer Anwartschaft wegen Selbständigkeit oder Fachuntauglichkeit ausgeschieden sind. Teilbeihilfen werden bei vorzeitigem Ausscheiden oder Nichterfüllung der vollen Wartezeit gewährt.

Die Beihilfen setzen sich in der Regel aus zwei Teilbeträgen zusammen: der Grundbeihilfe und der Ergänzungsbeihilfe. Diese betragen aktuell:

 

volle Beihilfe

 

monatlich

 

Grund-
beihilfe

+

Ergänzungs-
beihilfe

zum Altersruhegeld

 

116,00  € 

 

74,00  €

+

42,00  €

zur Rente wegen Erwerbsminderung

 

85,00  € 

 

52,00  €

+

33,00  €

zur Unfallrente (bei einer Erwerbs-
minderung von mindestens 50%)    

 

85,00  € 

 

52,00  €

+

33,00  €

Die Grundbeihilfen sind den Versicherten auf Lebenszeit zugesagt. Die Ergänzungsbeihilfen werden dagegen nur zeitlich befristet und je nach Anfall von Überschüssen für mehrere Jahre im voraus zugesagt.

Die Zusatzversorgungskasse ist bemüht, durch eine vorausschauende und vorsichtige Geschäftspolitik diese Ergänzungsbeihilfen langfristig zu garantieren.



Höhe der Leistungen (Teilbeihilfen)

Bestehen nur Ansprüche auf Teilbeihilfen, kann deren Höhe § 5 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnommen werden.




Hinterbliebenleistungen / Sterbegeld

Neben den Beihilfen zu Sozialversicherungsrenten gewährt die ZVK ein Sterbegeld. Anspruchsberechtigt sind nacheinander der überlebende Ehegatte, die Kinder und die Eltern des Versicherten. Hierzu ist ein Antrag bei der ZVK zu stellen.

Das volle Sterbegeld beträgt zur Zeit 512,00 €.

Ein zusätzliches Sterbegeld von 256,00 € wird an die Hinterbliebenen von Versicherten gezahlt, die die Voraussetzungen erfüllt und keine Rentenbeihilfe bezogen haben.

In beiden Fällen gilt:

Ist die volle Wartezeit vom Versicherten nicht erreicht worden, besteht gegebenenfalls Anspruch auf einen Teil des Sterbegeldes.



Ausscheiden aus dem Steinmetzhandwerk vor Rentenbeginn

Unter "Ausscheiden aus dem Steinmetzhandwerk" wird hier jedes Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Tarifverträge und der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks verstanden.

Dies gilt für den Arbeitnehmer, der eine Tätigkeit in einer anderen Branche aufnimmt (Ausscheiden aus dem betrieblichen Geltungsbereich), oder den technischen Angestellten, der eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter im Steinmetzhandwerk beginnt (Ausscheiden aus dem persönlichen Geltungsbereich), oder den angestellten Meister, der sich im Steinmetzhandwerk selbständig macht und damit seine Arbeitnehmereigenschaft verliert, oder den Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit im Steinmetzhandwerk aus gesundheitlichen Gründen unfreiwillig aufgeben muss (siehe unter: Wartezeitverzicht).

Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Steinmetzhandwerk aus, so werden keine Beiträge mehr entrichtet. Da die Beiträge bis zu seinem Ausscheiden nur von dem Betrieb gezahlt wurden, besteht weder ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge noch auf eine Abfindung an den Arbeitnehmer.

Die Versicherung lebt jedoch wieder auf, wenn der Arbeitnehmer später wieder eine Tätigkeit im Steinmetzhandwerk aufnimmt. Bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden die vor und nach seinem früheren Ausscheiden zurückgelegten Beschäftigungszeiten zusammengezählt.

In bestimmten Fällen bleibt der Anspruch auf eine spätere Beihilfe auch bei einem endgültigen Ausscheiden aus dem Steinmetzhandwerk ganz oder teilweise erhalten. Dies gilt zum Beispiel für die Fälle des Ausscheidens wegen Fachuntauglichkeit oder Selbständigkeit nach Erfüllung der Wartezeit von 240 Monaten oder für das Ausscheiden mit einer unverfallbaren Anwartschaft.

Für das Ausscheiden mit einer unverfallbaren Anwartschaft gelten die Regeln von § 5 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Scheidet ein Versicherter dagegen aus dem Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, ohne eine Anwartschaft wegen Fachuntauglichkeit, Selbständigkeit oder eine unverfallbare Anwartschaft nach den vorstehenden Regeln zu haben, so endet damit das Versicherungsverhältnis zur Kasse. Eine freiwillige Weiterversicherung ist nicht möglich.



Fachuntauglichkeit

Muss ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen aus dem Steinmetzhandwerk ausscheiden (sogenannte Fachuntauglichkeit), ist er damit nicht automatisch erwerbsgemindert und hat deshalb auch nicht unbedingt einen Anspruch auf eine Beihilfe der Zusatzversorgungskasse. Er kann sich jedoch seine Anwartschaft auf eine spätere Beihilfe erhalten.

Scheidet ein Versicherter, der die Mindestwartezeit von 240 Monaten erfüllt hat (Wartezeit), aus gesundheitlichen Gründen aus dem Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk aus und erklärt ihn ein beamteter Arzt von diesem Zeitpunkt an für fachuntauglich, so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Gewährung einer Beihilfe zu melden. Bei Fachuntauglichkeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres genügt das Zeugnis eines nicht beamteten Arztes.

Die Zusatzversorgungskasse prüft, ob die medizinischen Feststellungen das Ausscheiden aus dem Steinmetzhandwerk aus gesundheitlichen Gründen gebieten oder rechtfertigen und die Wartezeiten von 240 Monaten erfüllt sind. Auf die erforderliche Wartezeit werden Zeiten der Krankheit oder Arbeitslosigkeit bis zu 30 Monaten angerechnet, wenn diese in den letzten 7 Jahren vor Eintritt der Fachuntauglichkeit liegen.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, bescheinigt sie dem Versicherten die Anwartschaft auf die volle Beihilfe bei Eintritt des Versicherungsfalles. Der Arbeitnehmer bleibt danach Versicherter der Kasse und behält (beitragsfrei) eine Anwartschaft auf die vollen Leistungen (Höhe der Beihilfen).

Der Arbeitnehmer sollte sich die Fachuntauglichkeit nicht erst dann bescheinigen lassen, wenn er die Beihilfe der Zusatzversorgungskasse beantragt, sondern möglichst zeitnah zu seinem Ausscheiden. Später - z. B. nach 10 oder 20 Jahren - kann ein ärztlicher Gutachter nicht mehr bestätigen, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden musste!



Selbständigkeit

Eröffnet ein Versicherter, der nach Prüfung durch die ZVK die Mindestwartezeit von 240 Monaten erfüllt hat, einen Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung der vollen Beihilfe zu melden. Der Betriebsinhaber bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen Versicherter der Kasse und behält (beitragsfrei) eine Anwartschaft auf die vollen Leistungen.

Mit dieser Vorschrift der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sollen die Tätigkeitszeiten als Arbeitnehmer anerkannt und Anwartschaften erhalten bleiben.

Erfüllt ein Selbständiger diese Wartezeit-Voraussetzungen nicht, besteht gegebenenfalls eine Anwartschaft auf eine unverfallbare Teilbeihilfe.



Antragsstellung

Die ZVK kann nicht wissen, wann die einzelnen Versicherten die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe, für eine unverfallbare Anwartschaft (Unverfallbarkeit) oder eine Anwartschaft wegen Selbstständigkeit oder Fachuntauglichkeit erfüllt haben.

Deshalb ist in allen Fällen eine Antragsstellung durch den Versicherten selbst erforderlich. Auf telefonische oder schriftliche Anforderung verschickt die Zusatzversorgungskasse entsprechende Antragsformulare.

Der von der Zusatzversorgungskasse zur Verfügung gestellte Antragsvordruck enthält alle Fragestellungen, deren Beantwortung für eine zügige Bearbeitung der eingehenden Anträge erforderlich ist.

Dem Antrag sind die Belege und Nachweise für die Beschäftigung als Arbeitnehmer im Steinmetzhandwerk (Lohnnachweiskarte, Arbeitnehmerkontoauszug) ebenso beizufügen wie die Nachweise für Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Krankheit, für Fremde Wartezeiten, für die Lehrzeit (Wartezeitnachweis des Berufsbildungswerks), den Besuch der Meisterschule usw.

Erforderlich ist auch der vollständige Rentenbescheid, da aus diesem das Datum des Versicherungsfalles entnommen werden kann.

Das Datum des Versicherungsfalles ist dann für die Versicherten von großer Bedeutung, wenn sie z.B. im Falle der Erwerbsminderung nicht vom Eintritt des Versicherungsfalles an Rente beziehen, sondern zunächst noch andere Lohnersatzleistungen (Übergangsgeld, Krankengeld usw.) erhalten. Die ZVK leistet in diesen Fällen nicht erst ab Beginn des Rentenbezuges, sondern ab Datum des Versicherungsfalles.

Bei Sterbegeldanträgen nach vorangehendem Bezug einer Beihilfe durch den Versicherten wird auf eine förmliche Antragstellung verzichtet; es genügt neben dem Berechtigungsnachweis (Hinterbliebene) die Vorlage der Sterbeurkunde, Bankverbindung und ID-Nr. des Anspruchsberechtigten.

Auch für die Umwandlung einer Invalidenbeihilfe in eine Beihilfe zum Altersruhegeld ist eine Antragstellung entbehrlich. Es genügt hierfür der entsprechende Altersrentenbescheid.


Nachweise bei Antragstellung

Die Voraussetzungen für das Vorliegen des Versicherungsfalles müssen von den Versicherten nachgewiesen werden. Neben dem Rentenbescheid ist insbesondere die Vorlage der Lohnnachweiskarten (bis 2004) und / oder der Arbeitnehmerkontoauszüge
(ab 2005) notwendig, da durch diese die Dauer der Beschäftigung im Steinmetzhandwerk belegt wird.

Die Beschäftigungszeiten vor der Kassengründung im Jahre 1970 müssen durch andere Nachweise wie z. B. Versicherungskarten oder Firmenbescheinigungen belegt werden.
Gleiches gilt sinngemäß für Zeiten vor Einführung der ZVK in den neuen Bundesländern. Die Beschäftigungszeiten vor Einbeziehung der neuen Bundesländer zum 1.7.1994 müssen durch andere Nachweise wie z. B. den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung oder Firmenbescheinigungen belegt werden.



Meldepflicht der Rentner

Die Versicherten, denen Leistungen der Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks gewährt werden, haben bestimmte Meldepflichten zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für solche Tatsachen, die für die Weitergewährung der Leistungen von Bedeutung sind und solche, die für eine reibungslose und pünktliche Zahlung der Beihilfen unerlässlich sind. Die Nichterfüllung dieser Meldepflichten kann zum Ruhen der Beihilfezahlung führen. Wenn infolge der Verletzung dieser Meldepflichten Leistungen zu Unrecht gewährt werden, ist die Kasse verpflichtet, diese zurückzufordern.

1. Kontoverbindung

Jede Änderung der Kontoverbindung bei der Bank, Sparkasse oder der Postbank ist der Kasse unverzüglich mitzuteilen. Nur wenn die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks die aktuelle Kontoverbindung kennt, ist eine problemlose Überweisung der Quartalszahlung oder auch der ersten Zahlung bei Erteilung des Beihilfebescheides möglich.

2. Adressänderung

Änderungen der Postanschrift sind der Kasse unverzüglich mitzuteilen, um jederzeit zu gewährleisten, dass Änderungsmitteilungen der Kasse, Bescheide usw. die Leistungsempfänger erreichen.

3. Wechsel der Krankenkasse

Die Empfänger von Leistungen der Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks sind gesetzlich verpflichtet, die Kasse über ihre zuständige Krankenkasse zu informieren. Dies gilt sowohl für die Antragsstellung als auch für spätere Änderungen der Krankenkasse. Um ihrerseits ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können, benötigt die Zusatzversorgungskasse die Betriebsnummer der Krankenkasse und die Mitgliedsnummer des Beihilfebeziehers.

4. Nachweise beim Bezug von Renten wegen Erwerbsminderung

Jeder Leistungsempfänger, der eine Beihilfe zur Rente wegen Erwerbsminderung oder zur Unfallrente bezieht, hat im dritten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres den Nachweis über das Fortbestehen seiner Rente - bei Unfallrenten das Fortbestehen der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder mehr Prozent - durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung (z. B. Rentenanpassungsmitteilung) zu erbringen.

5. Lebensnachweis

Die Bezieher von Beihilfen zum Altersruhegeld haben im dritten Kalendervierteljahr, also zwischen Juli und September, eines jeden Jahres eine Lebensbescheinigung vorzulegen, um Überzahlungen und Rückforderungsansprüche gegen die Erben zu vermeiden. Das entsprechende Formular finden Sie unter:

Lebensnachweis »




 


Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks VVaG
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