Wehr- und Zivildienst
Die Zeiten des Wehr- / Zivildienstes können als Wartezeit angerechnet werden, wenn während der Dienstzeit Beiträge an die ZVK gezahlt wurden.
Als Nachweis für diese Zeit dient die Beitragskarte "W" (folgende Seite), die dem Betrieb von der Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird und nach Ende der Dienstzeit dem Arbeitnehmer auszuhändigen ist. Einzelheiten zum Verfahren können dem Merkblatt der Kasse entnommen werden.
Die Betriebe sind nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz verpflichtet, die Beiträge während des Wehr- / Zivildienstes zu zahlen. Die Beitragszahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer sein ruhendes Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Wehr- / Zivildienstes nicht wieder aufnimmt.
Beiträge sind nur für die tatsächliche Wehr- und Zivildienstzeit zu leisten, d. h. für Arbeitnehmer, die ihren Grundwehrdienst ableisten und für Zeiten in denen Arbeitnehmer ihren Zivildienst ableisten. Der Beitrag beträgt zur Zeit 75,90 € je Quartal und bei kürzerer Dauer der Dienstzeit für jeden vollen Monat 25,30 € und für jeden Kalendertag 0,84 €.
Als Wartezeitnachweis dient die aus zwei Teilen (Teil A und B) bestehende Beitragskarte "W", auf der der Betrieb nach Ende der Dienstzeit deren Dauer bescheinigt, den zu zahlenden Beitrag einträgt und den Teil A dem Arbeitnehmer aushändigt.
Aus Gründen der Vereinfachung werden die Beiträge bis zur Beendigung der Dienstpflicht des einzelnen Arbeitnehmers gestundet; das bedeutet, dass die Beitragszahlung unmittelbar nach Beendigung des Wehr- bzw. Zivildienstes zu erfolgen hat.
Mit rechtzeitiger Abtretung Ihres Erstattungsanspruchs nach § 14 a Arbeitsplatzschutzgesetz gegen die zuständige Bundesbehörde (Wehrbereichsverwaltung oder Bundesamt für den Zivildienst) an die Zusatzversorgungskasse haben Sie Ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt.
Die Abtretung wird mit Einreichung der vollständig ausgefüllten Beitragskarte „W“ (Kartenteil B) für gewerbliche Arbeitnehmer und der Dienstzeitbescheinigung erklärt. Die Zusatzversorgungs- kasse macht dann den abgetretenen Anspruch gegenüber der zuständigen Bundesbehörde geltend.
Für Wehrpflichtige, die sich als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat verpflichten, endet der Grundwehrdienst mit dem Tag der Verpflichtung und damit auch die Beitragspflicht. Für Wehrdienstzeiten von nicht mehr als dreimonatiger Dauer sind keine Beiträge zu entrichten.
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